Auftragsverarbeitungsvertrag

Auftragsverarbeitung

Folgende Regelungen gelten zwischen

Betreiber eines discoverize Portals

(nachfolgend „Auftraggeber“)

und

discoverize GmbH
Tonhalderhof 4a
78576 Emmingen-Liptingen

(nachfolgend „Auftragnehmer“)

§ 1             Auftrag und Festlegungen zur Verarbeitung

1.1.            Dieser Vertrag über die Auftragsverarbeitung (nachfolgend „AVV“) konkretisiert für alle Verarbeitungen die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien, welche sich aus den zwischen den Parteien bereits bestehenden oder künftig abzuschließenden Verträgen (nachfolgend „Hauptvertrag“) ergeben, unter denen es zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber kommt.

1.2.            Dieser AVV kommt mit all seinen Bestandteilen zur Anwendung, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Verarbeitung personenbezogener Daten (nachfolgend „Daten“) im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO verpflichtet hat. Dabei bildet dieser AVV den Rahmen für eine Vielzahl unterschiedlicher Vorgänge der Auftragsverarbeitung.

1.3.            Bei etwaigen Widersprüchen gehen die Regelungen dieses AVV mit all seinen Bestandteilen den Regelungen des zugehörigen Hauptvertrages vor.

1.4.            Die für einzelne Verarbeitungen geltenden spezifischen datenschutzrechtlichen Festlegungen (nachfolgend „Festlegungen“) werden vor Beginn der Verarbeitung in Anlagen zum AVV (nachfolgend „Anlagen“) geregelt. Dies sind insbesondere Gegenstand und Dauer sowie Art und Zweck der Verarbeitung, die Kategorien von Daten und die Kategorien betroffener Personen sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen (nachfolgend „TOM“).

1.5.            Die Anlagen sind Teil des AVV. Bei etwaigen Widersprüchen gehen die Anlagen der allgemeineren Regelung im AVV vor. Wird im Folgenden oder in den Anlagen auf den AVV Bezug genommen, so ist der AVV mit all seinen Bestandteilen gemeint.

§ 2             Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf Weisung

2.1.            Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses AVV für die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Offenlegung gegenüber dem Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung allein verantwortlich („Verantwortlicher“ gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO).

2.2.            Der Auftragnehmer handelt wegen der Verarbeitung der Daten ausschließlich weisungsgebunden, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a) DSGVO vor (anderweitige gesetzliche Verarbeitungspflicht). Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.

2.3.            Kein Weisungsrecht des Auftraggebers besteht wegen der vom Auftragnehmer für die Verarbeitung eingesetzten Systemen oder wegen der vom Auftragnehmer umgesetzten TOM. Hierin ist der Auftragnehmer frei, solange er im Übrigen mit den eingesetzten Systemen und den umgesetzten TOM den Weisungen des Auftraggebers bezogen auf die Verarbeitung der Daten Folge leisten kann.

2.4.            Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten oder schränkt deren Verarbeitung ein (nachfolgend „Sperrung“), wenn der Auftraggeber dies anweist und dies sonst vom Weisungsrahmen umfasst ist.

2.5.            Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Vorschriften über den Datenschutz oder diese AVV verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis diese vom Auftraggeber in Textform bestätigt oder abgeändert wurde. Die Ausführung offensichtlich datenschutzrechtswidriger Weisungen darf der Auftragnehmer ablehnen.

2.6.            Die Parteien benennen gegenseitig in Textform einen oder mehrere Ansprechpartner in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der bestellten Datenschutzbeauftragten. Ergeben sich bei den Ansprechpartnern Änderungen, haben sich die Parteien hierüber in Textform zu informieren.

2.7.            Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen (a) die Weisungen des Auftraggebers kennen und diese beachten, sowie (b) zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Verarbeitung fort.

§ 3             Sicherheit der Verarbeitung

3.1.            Die Parteien vereinbaren TOM gemäß Art. 32 DSGVO zum angemessenen Schutz der Daten (nachfolgend „Anlage-TOM“).

3.2.            Änderung der Anlage-TOM bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau insgesamt nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen sind dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.

§ 4             Unterrichtung bei Datenschutzverletzungen und Fehlern der Verarbeitung

4.1.            Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes von Daten gemäß Art. 4 Nr. 12 DSGVO in seinem Organisationsbereich bekannt werden oder ein konkreter Verdacht einer solchen Datenschutzverletzung beim Auftragnehmer besteht. Mündliche Unterrichtungen sind in Textform nachzureichen. Der Auftragnehmer stimmt sich zur Behandlung solcher Verletzungen mit dem Auftraggeber ab. Die Parteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen.

4.2.            Stellt der Auftraggeber Fehler bei der Verarbeitung fest, hat er den Auftragnehmer unverzüglich hierüber zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

§ 5             Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland

Die Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland außerhalb von EU und EWR ist unter Einhaltung der in Art. 44 ff. DSGVO festgelegten Bedingungen zulässig. Einzelheiten werden in einer oder mehreren Anlagen geregelt (s. Anlage „Festlegungen zur Auftragsverarbeitung“).

§ 6             Unterbeauftragung weiterer Auftragsverarbeiter

6.1.            Der Auftragnehmer darf die Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise durch weitere Auftragsverarbeiter (nachfolgend „Unterauftragnehmer“) erbringen lassen.

6.2.            Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber rechtzeitig vorab über die Beauftragung von Unterauftragnehmern oder Änderungen in der Unterbeauftragung. Der Auftraggeber kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Unterbeauftragung innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme in Textform widersprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein begründeter Anlass zu Zweifeln besteht, dass der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung entsprechend den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz oder gemäß dieser AVV erbringt.

6.3.            Der Auftragnehmer wird mit dem Unterauftragnehmer die in diesem AVV getroffenen Regelungen inhaltsgleich vereinbaren. Insbesondere müssen die mit dem Unterauftragnehmer zu vereinbarenden TOM ein gleichwertiges Schutzniveau aufweisen.

6.4.            Keine Unterbeauftragungen im Sinne dieser Regelung sind Leistungen, die der Auftragnehmer als reine Nebenleistung zur Unterstützung seiner geschäftlichen Tätigkeit außerhalb der Auftragsverarbeitung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes der Daten auch für solche Nebenleistungen angemessene Vorkehrungen zu ergreifen.

6.5.            Mit Unterzeichnung dieser AVV gestattet der Auftraggeber das Tätigwerden der folgenden Unterauftragnehmer für den Auftragnehmer:

  • Hetzner Online GmbH, Industriestraße 25, 91710 Gunzenhausen (Hosting)
  • Amazon Web Services EMEA SARL, 38 Avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg (Backup)
  • Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street Dublin 4 Irland (optionale Analyse der Seite)

§ 7             Unterstützung des Auftraggebers bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten

Macht eine betroffene Personen Ansprüche gemäß Kapitel III der DSGVO bei einer der Parteien geltend, so informiert sie die jeweils andere Partei darüber unverzüglich. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Bearbeitung solcher Anträge sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.

§ 8             Kontroll- und Informationsrechte des Auftraggebers

8.1.            Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Pflichten mit geeigneten Mitteln nach. Der Auftraggeber überprüft die Geeignetheit.

8.2.            Für die Einhaltung der vereinbarten Schutzmaßnahmen und deren geprüfter Wirksamkeit kann der Auftragnehmer auf angemessene Zertifizierungen oder andere geeignete Prüfungsnachweise verweisen. Angemessen sind insbesondere Zertifizierungen nach Art. 40 DSGVO oder Nachweise nach Art. 42 DSGVO. Daneben kommen unter anderem in Betracht: eine Zertifizierung nach ISO 27001 oder ISO 27017, eine ISO 27001-Zertifizierung auf Basis von IT-Grundschutz, eine Zertifizierung nach anerkannten und geeigneten Branchenstandards oder ein Prüfungsnachweis gemäß SOC / PS 951. Die Zertifizierungs- und Prüfungsverfahren sind von einem anerkannten unabhängigen Dritten durchzuführen. Der Auftragnehmer hat seine Zertifikate oder Prüfungsnachweise zur Verfügung zu stellen. Weitere geeignete Mittel (z.B. Tätigkeitsberichte des Datenschutzbeauftragten oder Auszüge aus Berichten der Wirtschaftsprüfer) können zum Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Schutzmaßnahmen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Das Inspektionsrecht des Auftraggebers aus § 8.3 bleibt hiervon unberührt.

8.3.            Der Auftraggeber ist berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs, regelmäßig nach vorheriger Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit, Inspektionen beim Auftragnehmer zur Prüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Der Auftragnehmer darf die Inspektion von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der von ihm getroffenen TOM abhängig machen.

8.4.            Zur Behebung der bei einer Inspektion getroffenen Feststellungen stimmen die Parteien die umzusetzenden Maßnahmen ab.

8.5.            Macht eine Aufsichtsbehörde von Befugnissen nach Art. 58 DSGVO Gebrauch, so informieren sich die Parteien hierüber unverzüglich. Sie unterstützen sich in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich bei Erfüllung der gegenüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde bestehenden Verpflichtungen.

§ 9             Haftung und Schadenersatz

9.1.            Macht ein Betroffener gegenüber einer Partei Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geltend, so hat die beanspruchte Partei die andere Partei hierüber unverzüglich zu informieren.

9.2.            Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelung.

9.3.            Die Parteien unterstützen sich wechselseitig bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen betroffener Personen, es sei denn, dies würde die Rechtsposition der einen Partei im Verhältnis zur anderen Partei, zur Aufsichtsbehörde oder gegenüber Dritten gefährden.

§ 10           Kosten

Die durch Maßnahmen des Auftraggebers beim Auftragnehmer anfallenden Kosten sind, soweit nicht bereits durch die für den Hauptvertrag vereinbarte Vergütung abgedeckt, separat vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere für durch Kontrollen und Inspektionen des Auftraggebers nach § 8 dem Auftragnehmer anfallende Kosten.

§ 11           Laufzeit

11.1.          Der AVV wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit einer Anlage wird in der jeweiligen Anlage geregelt; ohne eine solche Regelung läuft die Anlage auf unbestimmte Zeit.

11.2.          Der AVV kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, wenn gleichzeitig oder zuvor alle Anlagen beendet wurden.

11.3.          Eine Anlage endet mit Beendigung des zugehörigen Hauptvertrags, ohne dass es einer gesonderten Kündigung dieser Anlage bedarf. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall nach Wahl des Auftraggebers unverzüglich die nach der Anlage verarbeiteten Daten herauszGmbHeben oder datenschutzkonform zu löschen und dies dem Auftraggeber in Textform zu bestätigen. Sofern der Auftragnehmer eine eigene gesetzliche Pflicht zur Speicherung dieser Daten hat, hat er dies dem Auftraggeber in Textform anzuzeigen.

§ 12           Fortgeltung und Überleitung von Altverträgen

Der AVV ersetzt mit Wirkung ab seiner Unterzeichnung die bestehenden Verträge nach § 11 BDSG. Haben die Parteien vor Abschluss dieses AVV Festlegungen nach § 1 vereinbart, so gelten diese sinngemäß unter dem AVV fort, es sei denn sie werden durch Anlagen ersetzt, denen derselbe Verarbeitungsgegenstand zu Grunde liegt.

§ 13           Schlussbestimmungen

13.1.          Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber in Textform zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Verantwortung für die Daten ausschließlich beim Auftraggeber liegt.

13.2.          Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des AVV bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf die AVV. Abweichende mündliche Abreden der Parteien sind unwirksam. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel.

13.3.          Sollte nur eine Bestimmung dieses AVV ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt dieser AVV im Übrigen unberührt. An Stelle der rechtsunwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt das Gesetz, sofern die hierdurch entstandene Lücke nicht durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB geschlossen werden kann. Beide Parteien sind jedoch verpflichtet, unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel einer Vereinbarung an Stelle der rechtsunwirksamen oder nichtigen Bestimmung, die deren Sinn und Zweck in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am Nächsten kommt, insbesondere dem Charakter der Vereinbarung als Dauerschuldverhältnis zur Regelung datenschutzrechtlicher Belange gerecht wird.

13.4.          Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts; Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 DSGVO bleiben unberührt.

Anlage 1 zu Festlegungen zur Auftragsverarbeitung

Anlage zu technisch-organisatorischen Maßnahmen

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für discoverize (https://www.discoverize.com/agb).

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